SEITE: 535 -- - Data: Schornsteinfegermeister

Allgemeine Geschäftsbedingungen

28.03.2024 18:22 UhrKai Röbke

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbdingungen - nachfolgend AGB genannt - gelten für alle Rechtsgeschäfte des Schornsteinfegers Kai Röbke nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner          - nachstehend Kunde genannt.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmgit, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

 

2. Vertagsabschluss

Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit dem Schornsteinfeger dar. Durch das Absenden der Bestellung auf der Website gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.

 

3. Terminvereinbarung

Über die Termine für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten setzt der Schornsteinfeger den Kunden frühzeitig schriftlich, telefonisch oder persönlich in Kenntnis. Terminwünsche des Kunden werden soweit als möglich berücksichtigt. Terminwünsche, die beim Schornsteinfeger zu erhöhtem Aufwand führen, werden mit einer Pauschale in Höhe von 20,-- Euro gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Vergütung

Bei Überschreitung des in der Rechnung genannten Zahlungsziels steht dem Schornsteinfeger ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Euroöäischen Zentralbank zu.

Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

Bei Neuerhalt oder Änderung des bestehenden Feuerstättenbescheides, der Grundlage der Leistungen ist, kann der Schonsteinfeger dem Kunden eine neue Vergütung anbieten. Sofern der Kunde mit der neuen Vergütung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einer einmonatigen Frist zum Tag des Inkrafttretens der neuen Vergütung schriftlich kündigen. Ansonsten wird die neue Vegütung Bestandteil des Vertrages.

Die Feuestättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheides sowie die Abnahmetätigkeiten (hoheitliche Tätigkeiten) gehören nicht zum Bestandteil der Vergütungsvereinbarung.

 

5. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde sichert dem Schornsteinfeger zur Durchführung der Arbeiten ungehinderten und freien Zugang zu den betreffenden Anlagen und Einrichtungen zu. Im Verhinderungsfall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, mindestens jedoch einen vollen Werktag vor der Leistungserbringung, den Schornsteinfeger zu informieren. Bei Unterbleiben der Information hat der Kunde die Kosten (Wegepauschale) bei erfolgloser Terminwahrnehmung durch den Schornsteinfeger zu tragen, wenn der Kunde die unterbliebene Terminabsage zu vertreten hat.

 

6. Haftung

Der Schornsteinfeger, sein Vertreter und Erfüllungsgehilfe haften für Sach- und Vermögensschäden, insbesondere auch für Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), nur im Falle grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Eine Haftung für (leicht) fahrlässige Pflichtverletzungen ist - außer für Personenschäden - auf die Haftungshöchstgrenze von 100 Euro begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder aus Garantie sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens; hier haftet der Schornsteinfeger, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe für vorsätzliche und jegliche Art der fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine unterlassenen Mitwirkungshandlung oder Mitwirkungspflicht des Kunden entstanden ist. Zur Sicherstellung etwaiger Schadensersatzansprüche hat der Schornsteinfeger eine Hafpflichtversicherung abzuschließen.

 

7. Datenschutz

Der Schornsteinfeger erhebt, speichert oder verarbeitet die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des vorliegenden Vertrages oder lässt diese verarbeiten. Eine Weitergabe der Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages. Die Daten werden gelöscht, sobald ihre Kenntnis für den zugrundeliegenden Vertrag oder künftige Verträge nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach einem Jahr. Soweit handels- und steuerrechtiche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu zehn Jahre betragen. Bei der Einschaltung Dritter muss der Schornsteinfeger dieselben Pflichten dem Unterauftragnehmer entsprechend auferlegen.

 

8. Wechsel des Vertragspartners

Übernimmt ein neuer Schornsteinfeger die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, steht dem Kunden ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu, das er schriftlich geltend machen muss.

 

9. Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

 

10. Salvatorische Klausel

Soweit eine Bestimmung diese Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. (geltungserhaltende Reduktion)